Die Mietpreisbremse: Mietpreisregulator in angespannten Gegenden
Insbesondere seit 2009 sind die Mieten in begehrten Innenstadtlagen unverhältnismäßig stark angestiegen. Immer mehr Personen mit einem niedrigen oder normalen Einkommen sind so aus den Zentrumslagen verdrängt worden. Dies ging zu Lasten der Heterogenität und der sozialen Gleichberechtigung. Die Bundesregierung argumentierte, dass Wohnimmobilien nicht als reines Investitionsobjekt gesehen werden sollten, sondern auch als Wohnraum für Menschen. Da Deutschland eine Mieternation ist, sah sie daher einen dringenden Handlungsbedarf bei der Festsetzung der Miethöhe und führte am 1. Juni 2015 die Mietpreisbremse ein. Sie soll eine Mietpreisüberhöhung bei Neuvermietungen verhindern.
Die ortsübliche Vergleichsmiete als Parameter der Preisbremse
Die Mietpreisbremse besagt, dass die zulässige Miete bei Wiedervermietungen in angespannten Wohnlagen auf höchstens 10 % über die ortsübliche Vergleichsmiete steigen darf. Ob die jeweilige Wohnung in einer angespannten Wohnlage liegt, wird von dem jeweiligen Bundesland bestimmt. Durch diese Regelung soll ermöglicht werden, dass die Mietpreisbremse nur dort zum Einsatz kommt, wo sie tatsächlich von Nöten ist. Mieter müssen jedoch beachten, dass es auch Ausnahmen von der 10-%-Regel gibt, um Investitionen in das Wohnobjekt nicht zu behindern. So sind neu errichtete Wohnungen sowie Erstvermietungen nach einer umfangreichen Modernisierung von der Mietpreisbremse ausgenommen und ein Mietpreisanstieg über der Kappungsgrenze ist möglich. Kleinere Modernisierungsmaßnahmen ermöglichen eine erhöhte Miete nach den bereits greifenden Regeln für Modernisierungen. Der entscheidenden Parameter sind die ortsüblichen Vergleichsmieten. Sie kann der Mieter über den örtlichen Mietspiegel oder eine Mieterdatenbank des Mietervereins herausbekommen, weshalb diese Quellen ein guter Finanztipp sind. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Miete über der 10-%-Regel liegt, kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete einfordern. Dafür ist jedoch notwendig, dass er seinen Vermieter darauf schriftlich aufmerksam macht. Außerdem muss beachtet werden, dass der Vermieter immer mindestens so viel an Miete verlangen darf, wie bereits der Vormieter bezahlt hat.
Gute Absicht, unzureichende Umsetzung?
Die Mietpreisbremse hat Stand November 2016 noch nicht die gewünschten Resultate erzielt. Dies liegt zum einen daran, dass der Vermieter gesetzlich noch nicht dazu verpflichtet ist, Auskunft über die Vormiete zu geben. Außerdem ist die Identifizierung der ortsüblichen Vergleichsmiete sehr schwierig. Nicht zu unterschätzen sind ferner die Probleme, die sich aus der Mietpreisbremse ergeben: hohe Abstandszahlungen für Küchen und ähnliches, Auswählen der Mieter nach dem Sozialstatus und Verringerung des Mietangebots. Experten kritisieren daher diese Maßnahme, wie in diesem Blogbeitrag deutlich wird. Inwiefern die Politik drauf reagieren wird, bleibt abzuhalten. Die Koalition kündigte Juni 2016 bereits an, eventuell einen Vorschlag zu einer Nachjustierung herauszugeben.
Zentrale Aussagen:
- Mietpreisbremse soll eine Mietpreisüberhöhung in angespannten Wohnlagen verhindern
- bei Wiedervermietung gilt eine Kappungsgrenze von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Ausnahmen der Regelung gelten für Neubauten, Erstvermietungen nach großen Modernisierungsmaßnahmen
- bisher zeigte die Mietpreisbremse unzureichende Resultate
- Experten fürchten negative Effekte durch die Kappungsregelung
Quelle: exporo.de